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AGB

 

  1. Allgemein

Kinderbetreuerinnen sind flexibler als Kinderkrippen und Kindergärten und können auf die individuellen Bedürfnisse der Kinder und deren Eltern besser eingehen. Die Kinderbetreuerin und die Eltern der zu betreuenden Kinder können frei vereinbaren, wann das Kind zu betreuen ist, ohne an Öffnungs -zeiten gebunden zu sein.

Es wird eine Betreuungsvereinbarung mit den Eltern abgeschlossen.

  1. Entschädigung

Die Kinderbetreuerin erhält nebst der Kostenrückerstattung (z. B. für Windeln, Ausflüge) eine Entschädigung. Dabei handelt es sich um ein reguläres, beitragspflichtiges Einkommen. Üblicherweise wird nach Stunden abgerechnet.  Bei der Verhandlung des Stundensatzes muss die Kinderbetreuerin ihre späteren Beiträge an die Sozialversicherungen mitberücksichtigen.

 

  1. Sozialversicherung / BVG

Als Selbständigerwerbende müssen sich die Kinderbetreuer bei der zuständigen Ausgleichskasse anmelden und die Beiträge persönlich abrechnen. Im Weiteren wird auf die rechtlichen Hinweise zur Einzelfirma verwiesen.

 

  1. Versicherungen

Selbständigerwerbenden steht das Recht zu, freiwillig eine Unfallversicherung sowie eine Krankentagegeldversicherung abzuschliessen.

Weiter sollen Kinderbetreuer haftpflichtversichert sein. Dadurch sind die Kinderbetreuer gegenüber Dritten für Handlungen der betreuten Kinder versichert, wenn sie unter ihrer Obhut stehen. Schäden von Kindern untereinander oder gegen die Kinderbetreuer sind durch eine Haftpflichtversicherung der Eltern abzudecken.

Krankenkasse und Unfallversicherung der betreuten Kinder sind ebenfalls von den Eltern zu übernehmen. Vor Abschluss einer Betreuungsvereinbarung sollten die Kinderbetreuer und die Eltern der Kinder die Versicherungsdeckung prüfen.

  1. Pflichten der Kinderbetreuer

Die Kinderbetreuer sind in erster Linie verpflichtet, für das Wohl der Kinder zu sorgen und sie zu beaufsichtigen. Sie übernehmen jedoch auch einen Teil der Erziehung und haben dabei die Wünsche der Eltern zu berücksichtigen.

Wer sich allgemein anbietet, Kinder unter zwölf Jahren regelmässig gegen Entgelt tagsüber zu betreuen, muss dies der zuständigen Behörde auf jeden Fall melden.

 

  1. Inhalt der Betreuungsvereinbarung

In der Betreuungsvereinbarung ist der Umfang der Betreuung möglichst präzise festzuhalten. Spezielle Pflegebedürfnisse oder Angewohnheiten der Kinder, welche die Kinderbetreuer zu beachten haben, sollten ebenfalls aufgeführt werden.

Eine ausführliche Aufstellung der Entschädigung und Kosten hilft spätere Unklarheiten zu vermeiden.

Regelmässige, voraussehbare Kosten können z. B. pauschal im Voraus bezahlt werden. Unvorhergesehenes kann innerhalb einer Frist mittels Belegen rückvergütet werden.

Die Kinderbetreuer und die Eltern der zu betreuenden Kinder müssen eine Regelung für Absenzen, Krankheiten oder Ferien treffen, insbesondere darüber, wie viel im Voraus sie sich gegenseitig informieren und wie die Entschädigung in solchen Fällen gehandhabt wird.

In den meisten Fällen wird eine Probezeit vereinbart. Sämtliche Beteiligte sollten sich an die neue Situation gewöhnen können.